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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „DamenLogistikClub“ (Abkürzung DLC, in weiterer Folge DLC genannt).
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, EU und Welt.
1.4. Die Errichtung von Zweigstellen und Zweigvereinen ist geplant.

 

§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Vernetzung von Frauen vornehmlich im Umfeld Warenwirtschaft und Logistik (Einkauf, Lager, Transport, Spedition etc.). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Vernetzung von Frauen in den oben genannten Bereichen.

  • Schaffung einer informellen Infrastruktur, sowie die Errichtung einer Anlaufstelle zur Koordination sowie Bereitstellung von Informationen zu relevanten Themen.

  • Förderung und sichtbar machen von Frauen in diesem Berufsumfeld in der Öffentlichkeit, den Medien und auf Veranstaltungen.

  • Förderung der Aus- und Weiterbildung in den oben genannten Bereichen insbesondere für weibliche Führungskräfte.

  • Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in diesen Bereichen mit dem Fokus auf Diversity und Chancengleichheit von Frauen und Männern.

  • Planung, Organisation, Vermarktung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten aller Art.

  • Wissenschaftliche Untersuchungstätigkeiten und Beratung in den vor genannten Bereichen.

  • Nationale und internationale Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Unternehmen, Institutionen, Vereinen, Gruppen und Personen, in den oben angeführten Bereichen.

  • Unterstützung und Förderung von Frauen in Führungspositionen oder auf dem Weg dorthin.

  • Dokumentation der Arbeit durch zeitgemäße Medien.

  • Sonstige Ziele gemäß der Geschäftsordnung, die dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Freiheit von Bildung, Lehre und Forschung entsprechen.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Bildung von Arbeitskreisen und -gruppen. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit einschlägigen, öffentlichen und privaten Institutionen, Organisationen und Fachleuten im In- und Ausland.

  • Kooperation mit Unternehmen, öffentlichen Körperschaften, Gemeinden, Schulen, Vereinen, Wirtschaft, Wissenschaft, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen bzw. unterstützen.

  • Werbung für den Verein und Öffentlichkeitsarbeit für die vom Verein vertretenen Ziele.

  • Einsatz von Vereinsmitgliedern und befugtem Personal für alle Tätigkeiten des Vereins.

  • Herstellung von Materialien optischer, akustischer und materieller Art zur Lehrtätigkeit, Vereins- und Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe periodischer und nichtperiodischer Druckschriften; Betreiben von Homepages.

  • Errichtung und Instandsetzung von Räumen und Plätzen die dem Vereinszweck zu Gute kommen, deren Einrichtung und Erhaltung.

  • Einsatz notwendiger Betriebsmittel und sonstiger Einrichtungen des Vereins.

  • Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen, Vereinsmitgliedern und sonstigem Personal in der Warenwirtschaft und Logistik.

  • Forschungs- und Untersuchungstätigkeit.

  • Öffentliche Anlaufstelle zur Koordination von Belangen in den oben angeführten Bereichen und zur Informationstätigkeit, als zentraler Kommunikationsort für den Austausch von Ideen, Anregungen und Dienstleistungen.

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

  • Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Projekten, Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Sammlungen.

  • Finanzielle Abgeltung von Leistungen des Vereins, seiner Mitglieder und Bediensteten.

  • Spenden, Vermächtnisse, Geschenke, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

  • Stipendien.

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen, sich fortwährend aktiv sowohl an der inhaltlichen, lehrenden als auch an der organisatorisch-technischen Vereinsarbeit beteiligen.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und sich im Verein fortwährend oder gelegentlich mit inhaltlicher, lehrender und organisatorischer Arbeit betätigen.
4.4. Korrespondierende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins fördern und mit dem Verein inhaltlich, lehrend oder organisatorisch zusammenarbeiten.
4.5. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, oder auf andere Art und Weise, unterstützen.
4.6. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die die Zwecke des Vereins durch herausragende Leistungen und Engagement oder besonders großzügige Spenden fördern und hierzu ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen, die Vereinsstatuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
5.2. Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand) auf schriftlichen Antrag.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand auf Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder oder der Geschäftsführung.
5.4. Vor dem Einladungsbescheid der Vereinsbehörde (oder nach der Vier-Wochenfrist) erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerinnen.
5.5. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.6. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch eine bevollmächtigte Vertreterin aus.

5.7. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerinnen. Diese Mitgliedschaft wird erst nach Entstehung des Vereins wirksam.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres einseitig oder einvernehmlich erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei freiwilligem Austritt wird dieser erst wirksam, wenn das Mitglied alle selbst übernommenen Verpflichtungen erledigt hat.
6.3. Der Vorstand kann ein außerordentliches Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeträge bleibt hiervon unberührt.
6.5. Der Ausschluss eines außerordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann aus denselben Gründen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 6.3, 6.4 und 6.5 genannten Gründen vom Vorstand aufgrund eines Antrags von einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern oder der Geschäftsführung beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Benützungsordnung zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10 ),

  • das Leitungsorgan (Vorstand) (siehe § 11 und § 12 ),

  • die Geschäftsführung (siehe § 15 ),

  • die Rechnungsprüferinnen (siehe § 14 ),

  • diverse Ausschüsse und Arbeitsgruppen (siehe § 16 ) und

  • das Schiedsgericht.(siehe § 17 )

§9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens alle vier Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorganes (Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichem, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen zwei Wochen stattzufinden. Die Rechnungsprüferinnen können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen (Brief, Fax, eMail). Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).

9.4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage von dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

9.7. Die Mitgliederversammlung ist – statutengemäße Einberufung vorausgesetzt – ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Punkten der Tagesordnung beschlussfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse die einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen: Änderung der Statuten des Vereines, Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung aufgrund eines Umlaufbeschlusses ist für dringende Fälle vorgesehen.

9.9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein nominiertes ordentliches Mitglied.

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§10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme der Berichte des Leitungsorganes und der Rechnungsprüferinnen

  • Beschlussfassung über den Voranschlag

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüferinnen mit dem Verein

  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

  • Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§11 Das Leitungsorgan (Vorstand)

11.1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
11.2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüferinnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
11.4. Der Vorstand wird von einem der Leitungsorgane schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass das Leitungsorgan lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Die Beschlussfassung aufgrund eines Umlaufbeschlusses ist möglich.
11.7. Den Vorsitz führt eines der Vorstandsmitglieder.

11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 11.9) und Rücktritt (Abs. 11.10).
11.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

 

§12 Aufgabenkreis des Leitungsorganes (Vorstandes)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen;

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

  • Bestätigung längerfristig wirksamer oder finanziell erheblicher Rechtsgeschäfte (zB Dienst- oder Mietverträge).

 

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorganmitglieder

13.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.
13.2. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied geführt. Bei Gefahr im Verzug ist eines der Vorstandsmitglieder berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
13.4. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.5. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
13.6. Rechtlich erhebliche Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, müssen von beiden Vorstandsmitgliedern und der Geschäftsführung unterfertigt werden.

 

§14 Die Rechnungsprüferinnen

14.1. Die Rechnungsprüferinnnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Wiederbestellung der Rechnungsprüferinnen ist möglich.
14.2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüferinnen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Leitungsorgan zu berichten.
14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 11.3, 11.8, 11.9 und 11.10 sinngemäß.

 

§15 Die Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit ernennen oder bestellen. Sie ist für die Abwicklung und Kontrolle der laufenden Aktivitäten gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Die Geschäftsführung muss den Vorstand regelmäßig unterrichten. Sie ist für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.

 

§16 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden auf Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder oder der Geschäftsführung durch Beschluss des Vorstandes gebildet. Die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse wird nicht festgeschrieben. Ein zwingender Vereinsbeitritt für Personen, die in Ausschüssen involviert sind, ist nicht vorgesehen.

Ausschüsse haben beratende Funktion, sie sollen die Interessen aller beteiligten Institutionen und Personen koordinieren und spezifische Themenschwerpunkte in die Vereinsarbeit einbringen. Mitglieder von Ausschüssen können bei Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung als Auskunftspersonen mit beratender Funktion beigezogen werden.

 

§17 Streitschlichtung

17.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungseinrichtung. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
17.2. Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
17.3. Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§18 Auflösung des Vereines

18.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
18.2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) mit ähnlichem Aufgabengebiet zufallen.
18.3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bundesdirektion oder Bezirkshauptmannschaft – je nach Sitz des Vereines) schriftlich anzuzeigen.

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